Wer bislang sein Geld in Fonds oder ETFS angelegt hatte, musste sich um das Thema Kapitalertragssteuern nicht weiter kümmern. Denn die wurden gleich automatisch abgezogen. Entweder vom Gewinn, wenn Anteile verkauft wurden. Oder von den Dividenden, wenn man ausschüttende Fonds/ETFs im Depot hatte. Aber nicht von einem thesaurierenden Fonds/ETF, bei dem die Erträge automatisch wieder angelegt wurden.
Doch jetzt müssen Sie selbst aktiv werden! Denn Anfang 2024 wird Ihr Depotanbieter vermutlich Steuern vom Referenz- oder Verrechnungskonto abbuchen. Auch wenn gar nichts verkauft wurde und/oder es auch gar keine Ausschüttungen gab.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Steuer auf die Vorabpauschale ist – wie das Wort sagt – eine Vorab-Steuer. Sie zahlen also jetzt Steuern. Dafür aber später weniger, wenn Sie Anteile verkaufen: Alle über den Haltezeitraum von Investmentanteilen im Sinne der Vorabpauschalen gezahlten Beträge werden bei der Kapitalertragssteuer angerechnet, wenn das Investment schließlich veräußert wird.
Die Vorabpauschale ist eine jährlich vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fondsvermögens, die sich am allgemeinen Marktzins orientiert. Aufgrund des gestiegenen Zinsniveaus müssen Banken daher erstmals seit drei Jahren wieder Steuerabzüge bei Ihnen vornehmen und dafür direkt auf Ihr Verrechnungs- oder Referenzkonto zugreifen. Der Basiszins, den die Bundesbank jedes Jahr festlegt war 2021/22 negativ. Deshalb gab es keine Vorabpauschale. 2023 war der Zins mit 2,55 % wieder da. Daher wird nun auch die Pauschale wieder erhoben.
Die Vorabpauschale ist ein Rechenkonstrukt, das davon ausgeht, dass Anlegerinnen und Anleger für ihr investiertes Kapital mindestens Kapitalgewinne wie bei der Anlage in Bundesanleihen erzielen. Dieser „fiktive Gewinn“ wird so behandelt, als sei er am ersten Werktag des Folgejahres entnommen worden und den Inhaberinnen und Inhabern der Fondsdepots zugeflossen.
Was müssen Sie wann tun?
Eingezogen wird die Steuer fürs Vorjahr Anfang Januar – für 2023 also im Januar 2024. Depotanbieter in Deutschland erledigen das automatisch für Sie - inklusive der komplizierten Steuerberechnung. Fall Sie Ihr Depot im Ausland haben, müssen Sie sich selbst in Form einer Steuererklärung darum kümmern.
Sie sollten ab Anfang Januar 2024 immer mal wieder in Ihr Depot hineinschauen, ob sich dort auch genügend Geld auf dem Verrechnungskonto (auch Abwicklungskonto) befindet. Oder ob genügend Geld auf dem Referenzkonto (Girokonto) liegt.
Für „meine“ Anlegerinnen und Anleger, die bei der FFB sind: Ab Mitte Januar 2024 finden Sie in Ihrem Depot eine Mitteilung, ob und in welcher Höhe die Vorab-Steuer anfällt. Das Konto wird dann im Februar belastet. Sollte nicht genügend Geld auf dem Abwicklungskonto sein, wird die Summe vom Referenzkonto abgebucht. Die FFB würde ab dem 11. Kalendertag einen Überziehungszins von 6,25 % für die letzten 10 Tage berechnen.
Freistellungsaufträge einrichten oder überprüfen
In diesem Zusammenhang macht es auch Sinn, Freistellungsaufträge für Kapitalerträge einzurichten (sofern nicht sowieso schon geschehen). Für Singles sind 1.000 Euro Kapitalerträge jährlich steuerfrei. Für Ehepaare sind es 2.000 Euro. Sie können diese Beträge entweder in einer Summe angeben. Oder auch auf mehrere Konten verteilen, wobei Sie am Ende darauf achten müssen, dass Sie die Höchstgrenze nicht überschreiten. Und: Es kann ja auch sein, dass sich bei Ihnen Veränderungen durch Heirat, Scheidung oder Tod ergeben haben, die neu zu berücksichtigen sind.
Für „meine“ Anlegerinnen und Anleger, die bei der FFB sind: Sie können das in der Regel direkt online nach dem Depot-Login bei der FFB erledigen. Unter dem Menüpunkt „Steuern“ lassen sich Freistellungsaufträge anlegen oder Freistellungsbeträge ändern und einfach per TAN bestätigen.
Wie hoch könnte die Steuerbelastung sein?
Wer am Jahresanfang 2023 ein Vermögen von 100.000 Euro rein in Aktienfonds angelegt hatte, würde darauf am Beginn des Jahres 2024 rund 330 Euro Steuern zahlen, sofern keine Ausschüttungen vorgenommen wurden.
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